des Vereins
„Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V.“
Präambel
Holz ist die wichtigste nachwachsende Ressource in Baden-Württemberg und hat weltweite Bedeutung. Ihre Verwendung leistet einen wichtigen Beitrag für die Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele des Landes Baden-Württemberg. Der Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V. fördert durch seine unabhängige Arbeit die regionale, zukunftsweisende Holzverwendung zur allgemeinen Klima-, Umwelt- und Daseinsvorsorge auch für künftige Generationen.
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Im Weiteren wird der Vereinsname „Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V.“ als „Landesbeirat Holz“ wiedergegeben.
Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Register-Nr. VR 720466.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Landesbeirat Holz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Forschung, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
(3) Die Förderung des Klimaschutzes zur generationenübergreifenden Klima-, Umwelt- und Daseinsvorsorge durch eine zeitgemäße und innovative Holzverwendung, vor allem die rasch, mittel- und langfristig wirkende, Kohlenstoff speichernde, Klima und Ressourcen schonende Verwendung regionaler Hölzer, stehen im Mittelpunkt der Arbeit des Landesbeirates Holz. Er kooperiert dazu mit zielgleichen Organisationen und Verbänden und bringt sich in regionale und überregionale Gemeinschaftsaktivitäten ein.
(4) Der Landesbeirat Holz fördert die intelligente stoffliche und energetische Holzverwendung im Sinne einer an der Nachhaltigkeit orientierten Bioökonomie. Hierzu unterstützt der Landesbeirat Holz die den Klimaschutzzielen dienende Forschung sowie den Wissens- und Innovationstransfer.
(5) Der Landesbeirat Holz unterstützt mit Blick auf die lange Tradition des Holzbaus in Baden-Württemberg die weitere baukulturelle und identitätsstiftende Entwicklung.
(6) Der Landesbeirat Holz versteht sich als zentraler Ansprechpartner für die Bearbeitung politischer und strategischer Fragestellungen im Bereich der klimapositiven Holzverwendung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
(11) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen für die wichtigen Zielgruppen,
Erstellung von Bildungs- und Informationsmaterialien,
digitale Informationsangebote,
Konzeption und Umsetzung von Schulungen und Bildungsveranstaltungen,
Erstellung von Ausstellungen
Erarbeitung von Mustervorhaben und Studien
Fortbildungen der Mitglieder und Vorstände
Gremien- und Beiratsarbeit.
(12) Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte, Pflichten der Mitglieder, Beitragswesen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird erlangt durch einen in Textform, an den Verein gerichteten Aufnahmeantrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden und ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung in Textform durch den Verein.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und dessen Aufgaben mitzuerfüllen, sowie die festgesetzten Beiträge, Entgelte und Umlagen pünktlich zu entrichten.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. In der Mitgliederzahl werden die Ehrenmitglieder nicht mitgezählt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person,
b) schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand bis 30.9., wirksam zum Ende eines Geschäftsjahres,
c) Ausschluss aus dem Verein. Die aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
d) Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten und Schulden gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn es sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht nachkommt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstandsvorsitzende dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Widerspruchsrecht zu.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt. Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder aufgenommen werden; es gilt § 3 Absatz 2.
§ 6 Beitragsleistungen, Umlagen und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich Mitgliedsbeiträge an den Verein zu leisten, deren Erhebung über die Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen wird.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z. B. für einzelne Mitgliedergruppen).
(5) Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, Umlagen zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Abwicklung des Beitragswesens und Finanzierung der Vereinsaufgaben
Der Jahresbeitrag ist am 1. März des Jahres fällig.
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.
(2) Alle Mittel des Vereins sind satzungsgemäß und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung zu verwenden.
III. Die Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand gemäß § 26 BGB.
§ 9 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger/die Nachfolgerin im Amt.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Zusendung möglichst aller zugehörigen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z.B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden der Einladung per E-Mail.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies zumindest ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an Mitgliederversammlungen gestatten. Die Gäste haben keine Stimmrechte.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wirksame Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu muss der Vorstand die Beschlussvorlage den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zuleiten.
(7) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet (Präsenz-Mitgliederversammlung). Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung (z.B. im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung. Auch eine Kombination von Präsenz- und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er dies und das Konzept über die technische Umsetzung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern in der Einladung mit.
(8) Mitglieder können sich bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und Protokollführer.
§ 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Feststellung der Jahresrechnung
e) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
(2) Die Durchführung und Umsetzung der nachfolgend genannten Maßnahmen durch Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrags einschließlich der Maßnahmen über Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung,
b) Auflösung der Gesellschaft,
c) Beschlüsse über die Verlegung des Verwaltungssitzes der Gesellschaft,
d) Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile,
e) Anordnung des Ausschlusses eines Gesellschafters;
f) alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen.
§ 13 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die erste Vorsitzende und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Sie sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ist eine Vertretung für den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter/Stellvertreterin notwendig, kann dies nach Vorstandsbeschluss durch ein weiteres Vorstandsmitglied erfolgen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz mit doppelter Stimme.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, weitere Vorstandsmitglieder und der/die Geschäftsführende an. Die Führung der Geschäfte kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorsitzende/die Vorsitzende ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten Versammlung hinfällig.
(6) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
(7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand kann bei begründetem Bedarf seine Erweiterung durch kooptierte Vorstandsmitglieder mit Mehrheit beschließen.
§ 14 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
VI. Vereinsleben
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Eine juristische Person hat grundsätzlich eine Stimme.
§ 16 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 17 Satzungsänderung und Zweckänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 18 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
(2) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Wahlordnung
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 19 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der DSGVO und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und -verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 20 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Verein im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
VII. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.
§ 22 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. November 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Stuttgart, 17. November 2022
| Bernhard Panknin 1. Vorsitzender | Konstantin zu Dohna Stellvertretender Vorsitzender |
| Carmen Mundorff | Jerg Hilt |
| Professor Ludger Dederich | Matthias Eckert |
| Steffen Rathke | Harald Wetzel |
| Michael Hafner |
Biberach, den 2. Oktober 2003
geändert durch die Mitgliederversammlung am 24. Mai 2006
geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. November 2018 in Stuttgart
geändert durch die Mitgliederversammlung am 17. November 2022 in Stuttgart
